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Die neuen Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben ihre nominalen Körperschaftsteuersätze vor ihrem Beitritt stark reduziert. Vielfach wurde befürchtet, dass die geringeren nominalen Steuersätze von restriktiveren Verlustverrechnungsmodalitäten begleitet werden. Dies könnte zu einem destruktiven Steuerwettbewerb führen. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass Steuerwettbewerb in dieser Form nicht vorangetrieben wird, sondern vielmehr die Verlustvortragsfristen in den Mitgliedstaaten ausgedehnt werden.

In den neuen EU-Staaten, die der EU 2004 und 2007 beigetreten sind, gelten im Verhältnis zu den meisten alten Mitgliedstaaten geringere Körperschaftsteuersätze, die ausländische Investoren anlocken sollen. Auch die alten Mitgliedstaaten versuchen, ihre Attraktivität als Investitionsstandort mittels Steuersenkungen zu verbessern. Vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zur grenzüberschreitenden Verlustverrechnung besteht die Gefahr eines schädlichen Steuerwettbewerbs. Dieser beruht darauf, dass die Mitgliedstaaten ihre Steuersätze mindern, gleichzeitig aber ihre Verlustverrechnungsregelungen restriktiver gestalten. In diesem Beitrag wird untersucht, ob die Senkung der Körperschaftsteuersätze von der Verschärfung der Verlustverrechnungsmodalitäten in den Mitgliedstaaten der EU begleitet wird.

Steuerwettbewerb in der EU

Unterschiedliche Steuerbelastungen im internationalen Kontext können die unternehmerischen Entscheidungen für einen Investitionsstandort beeinflussen. Dies gilt vor allem innerhalb der EU, da dort Kosten und Risiken unternehmerischer Betätigung aufgrund des europäischen Binnenmarkts geringer sind. Vor diesem Hintergrund wurde lange ein Steuerwettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten befürchtet, der zu einer extensiven Senkung der Körperschaftsteuersätze führt.1 Zur Verhinderung dieses Race to the Bottom hat sich bereits vor zwei Dekaden das Ruding Committee unter anderem für einen nominalen Mindestsatz der Körperschaftsteuer in Höhe von 30% ausgesprochen.2 Neun Jahre später hat die Europäische Kommission konstatiert, dass zwar große Unterschiede der effektiven Körperschaftsteuersätze innerhalb der EU zu verzeichnen sind, es aber an überzeugenden Gründen für die Harmonisierung der Steuersätze fehle, da weder die Auswirkung des Steuerwettbewerbs noch eventuelle Wohlfahrtsverluste bekannt seien, die aus den Steuersatzdifferenzen innerhalb der EU resultieren.3

Angesichts der EU-Erweiterung 2004 ist die Debatte über den Steuerwettbewerb erneut entfacht, da die Körperschaftsteuersätze der Beitrittsstaaten im Verhältnis zum Steuerniveau in den meisten alten Mitgliedstaaten gering waren. Vor allem die deutsche und die französische Regierung haben für die Einführung eines Mindestkörperschaftsteuersatzes innerhalb der EU plädiert.4 Aufgrund der Souveränität der Mitgliedstaaten bei der Ausgestaltung des nationalen Rechts im Bereich der direkten Steuern konnte jedoch kein Konsens über einen Mindeststeuersatz erreicht werden. Vielmehr möchte die Europäische Kommission die Entscheidung über die Steuersätze auch weiterhin den Mitgliedstaaten überlassen.5

Entwicklung der Steuersätze

Empirische Studien weisen nach, dass die Tendenz zur Senkung der nominalen Körperschaftsteuersätze auf den Steuerwettbewerb zurückzuführen ist.6 Die Intensität dieses Steuerwettbewerbs wird zum einen von der Mobilität der Bemessungsgrundlage und zum anderen von den makroökonomischen Gegebenheiten beeinflusst. Zu Letzteren gehören unter anderem die gesamtwirtschaftliche Leistung, die Ländergröße sowie der Offenheits- und der Agglomerationsgrad.7 Vor diesem Hintergrund können die volkswirtschaftlichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten dazu führen, dass sich die Staaten nicht in gleichem Ausmaß an dem Steuerwettbewerb beteiligen.

Abbildung 1 stellt die Entwicklung des durchschnittlichen nominalen und effektiven Steuersatzes auf Gewinne der Kapitalgesellschaften in den alten und neuen Mitgliedstaaten dar. Die nominalen Steuersätze der Mitgliedstaaten, die der EU 2004 beigetreten sind, sanken in den Jahren vor dem EU-Beitritt um 9 Prozentpunkte (1,5 Prozentpunkte pro Jahr im Durchschnitt). In späteren Jahren (2004 bis 2009) sanken die nominalen Steuersätze dieser Mitgliedstaaten weniger stark (1,33 Prozentpunkte insgesamt; durchschnittlich 0,27 Prozentpunkte pro Jahr). Eine ähnliche Entwicklung ist bei Bulgarien und Rumänien zu beobachten. Der durchschnittliche nominale Steuersatz in diesen Ländern wurde vor dem EU-Beitritt 2007 um 24,5 Prozentpunkte (durchschnittlich 2,72 Prozentpunkte pro Jahr) reduziert und blieb danach unverändert. Anders verhält es sich in den alten Mitgliedstaaten. Bei diesen gibt es zwar auch die Tendenz zur Senkung der nominalen Steuersätze auf Gewinne der Kapitalgesellschaften, die Minderung der Steuersätze vollzieht sich jedoch in dem betrachteten Zeitraum (1998 bis 2009) relativ gleichmäßig (durchschnittlich 0,89 Prozentpunkte pro Jahr).

Abbildung 1
Nominale und effektive Steuersätze auf die Gewinne der Kapitalgesellschaften

in %

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Anmerkung:
s = durchschnittlicher nominaler Steuersatz;
seff = durchschnittlicher effektiver Steuersatz;
EU 15 = alte Mitgliedstaaten;
10 (2004) = die zehn Mitgliedstaaten, die 2004 beigetreten sind;
2 (2007) = die zwei Mitgliedstaaten, die 2007 beigetreten sind.

Die Ermittlung der effektiven Durchschnittssteuersätze (Effective Average Tax Rate, EATR) basiert auf der von Devereux und Griffith konzipierten Methodik, vgl. M. P. Devereux, R. Griffith: The taxation of discrete investment choices, in: The Institute for Fiscal Studies, Working Paper, Nr. W98/16 (Revision 2), 1999; sowie M. P. Devereux, R. Griffith: Evaluating Tax Policy for Location Decisions, in: International Tax and Public Finance, 2003, S. 107-126. Dieser Ermittlung liegen ein profitables Investitionsprojekt (Bruttorendite von 20%), eine Mindestrendite nach Steuern von 5% und eine Inflationsrate von 2% zugrunde. Des Weiteren werden für die Ermittlung der EATR Investitionsprojekte simuliert, die sich hinsichtlich des Anschaffungsgegenstands und der Finanzierungsform unterscheiden. Die Anschaffungsalternativen werden gleich gewichtet. Die ökonomischen Abschreibungsraten betragen 3,1% für Gebäude, 15,35% für immaterielle Wirtschaftsgüter, 17,5% für Maschinen, 0% für Finanzkapital und für Vorratsvermögen. Hinsichtlich der Finanzierungsform wird Selbstfinanzierung mit 55%, Beteiligungsfinanzierung mit 10% und Fremdfinanzierung mit 35% gewichtet.

Quellen: Eigene Darstellung anhand ZEW: Effective tax levels using the Devereux/Griffith Methodology, Project for the EU Commission TAXUD/2008/CC/099, Mannheim und Oxford 2009; C. Elschner, J. H. Heckemeyer, C. Spengel: Besteuerungsprinzipien und effektive Unternehmenssteuerbelastungen in der Europäischen Union: Regelt sich die EU-weite Steuerharmonisierung von selbst?, in: Perspektiven der Wirtschaftspolitik, 2011, S. 52 f.

Trotz der Stabilisierung der nominalen Steuersätze in den neuen Mitgliedstaaten, die in den letzten Jahren zu beobachten ist, und der nachhaltigen Senkung der Steuersätze in den alten Mitgliedstaaten, unterscheiden sich die durchschnittlichen nominalen Steuersätze der neuen und alten EU-Staaten wesentlich. Die Entwicklung der Steuersätze deutet darauf hin, dass die neuen Mitgliedstaaten jeweils vor dem EU-Beitritt den Steuersatz auf die Gewinne der Kapitalgesellschaften deutlich unter das Steuerniveau der bereits der EU angehörenden Staaten reduziert haben, um sich als attraktive Investitionsstandorte zu profilieren.

Die Steuerbelastung wird neben dem nominalen Steuersatz auch durch die Vorschriften zur Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage beeinflusst. Diese beiden Elemente des Steuersystems sind für die effektive Steuerbelastung ausschlaggebend. Bei den alten Mitgliedstaaten ist eine Annäherung des durchschnittlichen effektiven Steuersatzes an den nominalen Steuersatz zu beobachten (vgl. Abbildung 1). Dies spiegelt eine relative Verschärfung der steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften wider.

Abbildung 2 veranschaulicht die Differenzen zwischen den, in Abbildung 1 dargestellten, nominalen und effektiven Steuersätzen (s-seff) für jeweils die EU 15 sowie die zehn (2004) bzw. zwei (2007) der EU beigetretenen Länder. Über die Zeit ist eine Annäherung der effektiven und nominalen Steuersätze zu verzeichnen. Sowohl in den alten als auch in den neuen Mitgliedstaaten liegt der effektive Steuersatz im Durchschnitt zwischen 1 und 2 Prozentpunkten unter dem nominalen Steuersatz. Diese Differenz war 1998 deutlich höher und hat in den alten bzw. neuen Mitgliedstaaten über 5,5 bzw. 3,5 Prozentpunkte betragen (vgl. Abbildung 2).

Abbildung 2
Differenzen zwischen den nominalen und effektiven Steuersätzen

in %

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Anmerkung: s = durchschnittlicher nominaler Steuersatz; seff = durchschnittlicher effektiver Steuersatz; EU 15 = alte Mitgliedstaaten; 10 (2004) = die zehn Mitgliedstaaten, die 2004 beigetreten sind; 2 (2007) = die zwei Mitgliedstaaten, die 2007 beigetreten sind.

Quellen: Eigene Darstellung anhand ZEW: Effective tax levels using the Devereux/Griffith Methodology, Project for the EU Commission TAXUD/2008/CC/099, Mannheim und Oxford 2009; und C. Elschner, J. H. Heckemeyer, C. Spengel: Besteuerungsprinzipien und effektive Unternehmenssteuerbelastungen in der Europäischen Union: Regelt sich die EU-weite Steuerharmonisierung von selbst?, in: Perspektiven der Wirtschaftspolitik, 2011, S. 52 f.

Die Minderung des positiven Differenzbetrags zwischen der nominalen und effektiven Steuerbelastung deutet darauf hin, dass die Mitgliedstaaten verstärkt den nominalen Steuersatz auf Gewinne der Kapitalgesellschaften reduzieren und dies zum Teil durch die Verschärfung der Gewinnermittlungsvorschriften gegenfinanzieren. Eine solche Politik geringer Steuersätze und breiter Bemessungsgrundlagen kann dadurch motiviert sein, dass die nominalen Steuersätze im internationalen Kontext eine stärkere Signalwirkung haben als die effektive Steuerbelastung.

Grenzüberschreitende Verlustverrechnung und Steuerwettbewerb

Zu den Gewinnermittlungsvorschiften gehören die Verlustverrechnungsregelungen. Vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zur grenzüberschreitenden Verlustverrechnung innerhalb der EU8 wurde auf die Gefahr eines unerwünschten Steuerwettbewerbs im Rahmen der Verlustverrechnungsmodalitäten hingewiesen. Demnach würden die Staaten eine Politik geringer Steuersätze und strenger Verlustverrechnungsbeschränkungen bevorzugen, da unter dem so ausgestalteten System Gewinne ausländischer Investoren einer niedrigen Steuerbelastung im Quellenstaat unterliegen würden, Verluste stattdessen verstärkt grenzüberschreitend und damit gegebenenfalls zu einem höheren Steuersatz im Ansässigkeitsstaat des Investors verrechnet werden könnten.9

Die Befürchtung ist allerdings zu relativieren. Restriktive Verlustverrechnungsmodalitäten mögen von den Investoren aus dem EU-Ausland aufgrund der Möglichkeit grenzüberschreitender Verlustverrechnung als nicht negativ oder sogar als positiv angesehen werden, können aber eine negative Wirkung auf Inlandsaktivitäten inländischer sowie außerhalb der EU ansässiger Investoren entfalten. Des Weiteren würden Abzugsverschärfungen zum Vertrauensverlust der Investoren gegenüber dem Rechtsstaat führen. Hinzu kommt, dass die grenzüberschreitende Verlustnutzung verrechenbare Gewinne im Ansässigkeitsstaat des Investors voraussetzt. Gegen die Verschärfung der Verlustverrechnungsmodalitäten spricht auch das EuGH-Urteil in der Rechtssache Krankenheim-Wannsee10 sowie das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9.6.201011, wonach die aufgrund der Abzugsbeschränkungen im Ausland untergehenden Verluste von der grenzüberschreitenden Verrechnung grundsätzlich ausgenommen werden.

Trotz der oben genannten Argumente, die gegen den Steuerwettbewerb in Form der Verschärfung von Verlustverrechnungsmodalitäten sprechen, zeigt eine Studie von Jacob et al., dass niedrig besteuernde EU-Mitgliedstaaten restriktive Verlustverrechnungsmodalitäten vorsehen.12 Selbst wenn diese Strategie nicht zwingend als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung zur grenzüberschreitenden Verlustverrechnung zu betrachten ist, bleibt fraglich, ob eine Verschärfung der Verlustverrechnungsmodalitäten innerhalb der EU zu verzeichnen ist.

Periodenübergreifende Verlustverrechnung in den EU-Staaten

Zur Analyse der Frage, ob die niedrigen nominalen Steuersätze über Restriktionen der Verlustverrechnung gegenfinanziert werden und auf diese Weise Steuerwettbewerb betrieben wird, ist eine Betrachtung dieser Steuersystemelemente im Zeitverlauf notwendig. Steuerwettbewerb ist schließlich ein dynamischer Prozess und kann nur begrenzt auf Basis von Querschnittsanalysen untersucht werden.13 Deshalb wird hier – neben der bereits diskutierten Entwicklung der nominalen Steuersätze – die Entwicklung der Regelungen zur interperiodischen Verlustverrechnung in den Mitgliedstaaten der EU analysiert.

Tabelle 1 stellt die in den Mitgliedstaaten geltenden Verlustrücktrags- und Verlustvortragsfristen für die Jahre 2001, 2006 und 2011 dar. Dabei lässt sich anhand der Entwicklung der Verlustabzugsmodalitäten in den Mitgliedstaaten keine Tendenz zu deren Verschärfung feststellen. Die Niederlande haben zwar in den letzten Jahren den Verlustvortrag sowie den Verlustrücktrag verschärft, und auch Tschechien und Portugal haben die Verlustvortragsfrist um zwei Jahre reduziert. Zahlreiche andere EU-Staaten haben indes die Verlustvortragsfrist verlängert. Hierzu zählen nicht nur die alten Mitgliedstaaten wie Dänemark, Frankreich, Italien und Spanien, sondern auch neue EU-Staaten wie Lettland, Litauen, Rumänien, Slowakei, Slowenien und Ungarn.

Tabelle 1
Verlustrück- und -vortrag in den EU-Staaten1
in Jahren
Staat Verlustrücktrag Verlustvortrag
  2001 2006 2011 2001 2006 2011
Belgien 0 0 0
Bulgarien 0 0 0 5 5 5
Dänemark 0 0 0 5 ∞ *
Deutschland 1 1 1a b b
Finnland 0 0 0 10 10 10
Frankreich 3 3 3c 5 ∞ *
Griechenland 0 0 0 5 5 5
Großbritannien 1 1d 1d
Irland 1 1d 1d
Italien 0 0 0 5e 5e f *
Lettland 0 0 0 5 5 8 *
Litauen 0 0 0 5 5 ∞ *
Luxemburg 0 0 0
Malta 0 0 0
Niederlande 3 3g 1h ** 9 **
Österreich 0 0 0 i i
Polen 0 0 0 5j 5j 5j
Portugal 0 0 0 6 6 4 **
Rumänien 0 0 0 5 5 7 *
Schweden 0 6k 6k
Slowakei 0 0 0 5 5 7 *
Slowenien 0 0 0 5 5 ∞ *
Spanien 0 0 0 10 15 * 15
Tschechien 0 0 0 7 5 ** 5
Ungarn 0 0 0 5l ∞ *
Zypern 0 0 0

*   Entschärfung der Verlustverrechnungsmodalitäten
** Verschärfung der Verlustverrechnungsmodalitäten


1 Estland ist nicht erfasst, da das estnische Steuersystem keine Besteuerung der von Kapitalgesellschaften thesaurierten Gewinne vorsieht, wodurch der Verlustrücktrag und -vortrag systembedingt nicht relevant ist.

a Betragsmäßige Beschränkung auf 511 500 Euro.
b Betragsmäßige Beschränkung auf 1 Mio. Euro zzgl. 60% des 1 Mio. Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte (Mindestbesteuerung).
c Keine sofortige Erstattung, sondern nutzbar als Guthaben, das in den nächsten Jahren auf Steuerschulden angerechnet werden kann. Nach fünf Jahren kann das restliche Guthaben ausgezahlt werden.
d Drei Jahre für Verluste aus Anlass einer Betriebsaufgabe.
e ∞ für Verluste der ersten drei Jahre nach Gründung des Unternehmens.
f Betragsmäßige Beschränkung auf 80% der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage (Mindestbesteuerung).
g Fünf Jahre bei Anlaufverlusten.
h Temporäre Option bis Ende 2011: drei Jahre Verlustrücktrag und sechs Jahre Verlustvortrag bis maximal 10 Mio. Euro.
i Betragsmäßige Beschränkung auf 75% des Einkommens (Mindestbesteuerung).
j Betragsmäßige Beschränkung auf 50% des Verlustvortrages pro Jahr.
k Möglichkeit der Bildung einer gewinnmindernden Rücklage (profit periodization reserve).
l Die Beschränkung gilt nicht für Verluste aus den ersten vier Jahren der Geschäftstätigkeit.

Quellen: Eigene Darstellung anhand Y. Donnelly: Policy Options for Tax Loss Treatment: How Does Canada Compare?, in: Canadian Tax Journal, 2002, S. 448; BDI/PWC: Verlustberücksichtigung über Grenzen hinweg. Vergleichende Gegenüberstellung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten in 33 Ländern, 1. Aufl., Freiburg 2006; BDI/PWC: Verlustberücksichtigung über Grenzen hinweg. Vergleichende Gegenüberstellung der Verlustverrechnungsmöglichkeiten in 35 Ländern, Freiburg 2011.

Eine Verschärfung der Verlustverrechnungsmodalitäten ist eher nicht festzustellen. Abbildung 3 zeigt vielmehr eine gegenläufige Entwicklung. Trotz der fallenden nominalen Steuersätze auf Gewinne der Kapitalgesellschaften wurde im Durchschnitt die zeitliche Begrenzung des Verlustvortrages entschärft. Zu bedenken ist, dass geringe nominale Steuersätze den negativen Effekt eines Verlustuntergangs mildern, da Gewinne, die potentiell mit den entfallenen Verlusten hätten verrechnet werden können, einer niedrigen Steuerbelastung unterworfen werden. Der Steuervorteil, den die Verlustverrechnung mit sich bringt, ist also bei niedrigen Steuersätzen geringer.

Abbildung 3
Alte und neue Mitgliedstaaten: Steuersätze1 und Verlustvortrag2
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1 Auf die Gewinne von Kapitalgesellschaften in %.
2
Fristen in Jahren.

Unter den neuen EU-Mitgliedstaaten ist Estland nicht erfasst (siehe Erläuterungen zu Tabelle 1). Da nicht alle EU-Staaten den Verlustvortrag zeitlich limitieren, wurde bei fehlender Befristung des Verlustvortrags eine Befristung auf 25 Jahre angenommen.

Quelle: Eigene Darstellung anhand IBFD (Hrsg.): European Tax Handbook, Jahrgänge 1998 bis 2011, IBFD Publications, Amsterdam.

Zur Quantifizierung der Verlustverrechnungsrestriktionen wird in Anlehnung an die Studie von Jacob et al.14 der Barwert der über die Zeit verrechneten Teilbeträge eines Verlustes V nach folgender Formel ermittelt:

BWVL,J    Barwert bei Verlust im Land L und Jahr J

TRL,J       Verlustrücktragsfrist im Land L und Jahr J

V/TVV    Gleichbleibender, verrechenbarer Verlustanteil

TVV        Zeitraum nach der Verlustentstehung, in dem die erwirtschafteten Gewinne dem Verlust entsprechen

Ө           MIN(TVV - TRL,J; TVL,J)

TVL,J       Verlustvortragsfrist im Land L und Jahr J

i             Jährliche Rendite einer Alternativanlage nach Steuern

Für Zwecke der Ermittlung der Barwerte wird ein Verlust von 100 GE angenommen, wovon – unter Vorbehalt der Verrechnungsrestriktionen – jährlich 10 GE bzw. 20 GE steuerlich verwertet werden können. Der Diskontierungssatz nach Steuern beträgt konstant 4% und ist somit von dem jeweils im Staat der Verlustentstehung geltenden Steuersatz unabhängig. Diese Annahme kann damit begründet werden, dass der Staat, in dem die Verluste der Besteuerung unterliegen, nicht identisch mit dem Staat sein muss, in dem die Einkünfte aus der Alternativanlage der Besteuerung unterworfen werden. Der Steuervorteil, der sich aus der Verlustnutzung ergibt, wird als Produkt des Barwerts der verrechneten Teilbeträge und des nominalen Steuersatzes berechnet:15

Steuervorteil = BWVL,J · sL,J

Abbildung 4 stellt die Entwicklung des durchschnittlichen Steuervorteils in den alten und neuen EU-Mitgliedstaaten bei einem benötigten Zeitraum zur vollständigen Geltendmachung der Verluste von 10 bzw. 20 Jahren dar. Unter der Annahme, dass die Niedrigsteuerländer (zu denen innerhalb der EU überwiegend die neuen Mitgliedstaaten gehören) ihre geringen nominalen Steuersätze durch Verlustverrechnungsrestriktionen gegenfinanzieren und auf diese Weise den Steuerwettbewerb vorantreiben, würde mit der Steuersatzsenkung die Verschärfung der Verlustverrechnungsmodalitäten einhergehen. Letzteres würde zur Reduzierung des Barwerts der verrechneten Verlustteilbeträge führen, wodurch der Steuervorteil aus der Verlustverrechnung, als Produkt dieses reduzierten Barwertes und der fallenden Steuersätze, stark sinken würde. Abbildung 4 bestätigt dies allerdings nicht. Vielmehr ist die Minderung des Steuervorteils weniger stark als die Senkung der nominalen Steuersätze (vgl. Abbildung 3 und 4). Seit 2005 bzw. 2010 ist in den neuen bzw. alten Mitgliedstaaten sogar eine Erhöhung des Steuervorteils zu verzeichnen, was auf die weniger aggressive Absenkung der nominalen Steuersätze bei gleichzeitiger Entschärfung der Verlustverrechnungsrestriktionen zurückzuführen ist.

Abbildung 4
Durchschnittlicher Steuervorteil aus der Verlustverrechnung: alte und neue EU-Mitgliedstaaten
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BW · s = Durchschnittlicher Steuervorteil.

Estland wurde nicht berücksichtigt (siehe Erläuterungen zu Tabelle 1).

Quelle: Eigene Darstellung anhand IBFD (Hrsg.): European Tax Handbook, Jahrgänge 1998 bis 2011, IBFD Publications, Amsterdam.

Zu beachten sind allerdings die vorgenommenen Vereinfachungen, die vor allem zur Überbewertung des Steuervorteils bei den alten Mitgliedstaaten führen. Der Anstieg des Steuervorteils 2011 (vgl. Abbildung 4), ist auf die Abschaffung der zeitlichen Beschränkung des Verlustvortrags in Italien zurückzuführen, die von der Einführung einer betragsmäßigen Verlustvortagsbeschränkung (Mindestbesteuerung) begleitet wurde. Neben Italien kennen auch Deutschland und Österreich Mindestbesteuerungsregelungen. Beschränkungen des Verlustvortrags der Höhe nach blieben allerdings bei der Berechnung des Steuervorteils unberücksichtigt. Unter den neuen Mitgliedstaaten sieht Polen eine Beschränkung des Vortrags auf 50% des Verlusts vor, diese wirkt sich allerdings nicht zwingend aus, da die Restriktion an den Verlust- und nicht den Gewinnbetrag knüpft. Auch beim Verlustrücktrag, der in keinem der neuen Mitgliedstaaten vorgesehen ist, wurden eventuelle Beschränkungen (vgl. Tabelle 1) nicht berücksichtigt.

Selbst wenn diese Gegebenheiten einbezogen werden, ist das Gefälle zwischen dem durchschnittlichen Steuervorteil in den alten und neuen Mitgliedstaaten nach wie vor deutlich. Dies führt dazu, dass eine zeitpunktbezogene Betrachtung der nominalen Steuersätze und der Verlustabzugsregelungen auf einen, über die Verschärfung der Verlustverrechnungsmodalitäten vorangetriebenen, Steuerwettbewerb in Europa hindeuten kann.

Zusammenfassung

Innerhalb der EU ist eine Tendenz zur Senkung der Körperschaftsteuersätze zu beobachten, wobei die neuen Mitgliedstaaten in den letzten Jahren ihre Steuersätze nur unwesentlich geändert haben. Dies ist vor allem auf die starke Minderung der Steuersätze in den Jahren vor dem 2004 bzw. 2007 erfolgten EU-Beitritt zurückzuführen.

Das Gefälle zwischen den nominalen Steuersätzen der neuen und alten Mitgliedstaaten ist im Hinblick auf die Gewinnermittlungsvorschriften zu relativieren, die neben dem nominalen Steuersatz für die effektive Steuerbelastung ausschlaggebend sind. Die effektiven Steuersätze lagen zwar in den alten Mitgliedstaaten vor über einer Dekade stärker unter den nominalen Steuersätzen als dies in den neuen Mitgliedstaaten der Fall war. Allerdings hat sich die Differenz im Durchschnitt sowohl in den alten als auch in den neuen Mitgliedstaaten auf zwischen 1 und 2 Prozentpunkte reduziert, was auf eine Politik niedriger Steuersätze und breiter Bemessungsgrundlagen (Tax Rate Cut Cum Base Broadening) hindeutet. Im Hinblick auf die Entwicklung der Verlustverrechnungsmodalitäten findet dies allerdings keine Bestätigung.

Vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zur grenzüberschreitenden Verlustverrechnung wurde vor der Verschärfung des Steuerwettbewerbs innerhalb der EU gewarnt. Die in diesem Zusammenhang befürchtete Politik restriktiver Verlustverrechnungsmodalitäten ist nicht zu beobachten. Vielmehr werden die zeitlichen Beschränkungen des Verlustvortrags sowohl in den alten als auch in den neuen EU-Staaten zunehmend entschärft. Dies führt grundsätzlich zu einem höheren Steuervorteil aus der Verlustnutzung. Diesem Effekt wirkt zwar die Senkung der nominalen Steuersätze entgegen, in den letzten Jahren wurden jedoch die nominalen Steuersätze im Durchschnitt weniger stark reduziert. Aufgrund der Tendenz zur Ausdehnung der Verlustvortragsfristen durch die Mitgliedstaaten führt dies im Durchschnitt zum Anstieg des Steuervorteils aus der Verlustverrechnung.

  • 1 Vgl. M. Devereux: The Ruding Committee Report: An Economic Assessment, in: Fiscal Studies, 1992, S. 100.
  • 2 Vgl. O. Ruding: Report of the Committee of Independent Experts on Company Taxation, Executive summary, EU Commission-Working Document, Brüssel 1992, S. 129.
  • 3 Vgl. Europäische Kommission: Ein Binnenmarkt ohne steuerliche Hindernisse, Strategie zur Schaffung einer konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage für die grenzüberschreitende Unternehmenstätigkeit in der EU, KOM(2001) 582, endgültig, S. 10.
  • 4 Vgl. C. Fuest, W. Fuest: Der Steuerwettbewerb und die Osterweiterung der EU, in: Wirtschaftsdienst, 84. Jg. (2004), H. 7, S. 438.
  • 5 Vgl. Europäische Kommission: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB), KOM(2011) 121/4, S. 4.
  • 6 Vgl. M. P. Devereux, B. Lockwood, M. Redoano: Do countries compete over corporate tax rates?, in: Journal of Public Economics, 2008, S. 1210-1235; M. Overesch, J. Rincke: What Drives Corporate Tax Rates Down? A Reassessment of Globalization, Tax Competition, and Dynamic Adjustment to Shocks, in: The Scandinavian Journal of Economics, 2011, S. 579-602.
  • 7 Vgl. H. Garretsen, J. Peeters: Capital Mobility, Agglomeration and Corporate Tax Rates: Is the Race to the Bottom for Real?, in: CESifo Economic Studies, 2007, S. 263-293; S. Ganghof: Konditionale Konvergenz. Ideen, Institutionen und Standortwettbewerb in der Steuerpolitik von EU- und OECD-Ländern, in: Zeitschrift für Internationale Beziehungen, 2005, S. 7-40; J. Slemrod: Are corporate tax rates, or countries, converging?, in: Journal of Public Economics, 2004, S. 1169-1186; L. Bretschger: Taxes, mobile capital, and economic dynamics in a globalizing world, in: Journal of Macroeconomics, 2010, S. 594-605; H. Winner: Has Tax Competition Emerged in OECD Countries? Evidence from Panel Data, in: International Tax and Public Finance, 2005, S. 667-687.
  • 8 Vgl. EuGH vom 13.12.2005, C-446/03, Slg. I-2005, S. 10837; sowie EuGH vom 15.5.2008, C-414/06, Slg. I 2008, S. 3601.
  • 9 Vgl. z.B. F. Balmes, M. J. Brück, M. Ribbrock: Der EuGH-Fall Marks & Spencer: Rückschlüsse für die deutsche Organschaftsbesteuerung, in: Betriebs-Berater, 2005, S. 966; G. Mayr: Endgültige Verluste im Sinne von Marks & Spencer, in: Betriebs-Berater, 2008, S. 1817; G. Axer, C. Seiler: Die EuGH-Entscheidung im Fall „Lidl Belgium“ als (Zwischen-)Schritt auf dem Weg zur Abstimmung von nationaler Steuerhoheit und europäischem Recht, in: Internationales Steuerrecht, 2008, S. 838-844; P. Lamprecht: Betriebsstättenverluste, Verlustvortragsrecht und Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse nach dem Urteil des EuGH in der Rs. KR Wannsee, in: Internationales Steuerrecht, 2008, S. 768; H. Kube: Grenzüberschreitende Verlustverrechnung und die Zuordnung von Verantwortung, in: Internationales Steuerrecht, 2008, S. 310.
  • 10 Vgl. EuGH vom 23.10.2008, C-157/07, Slg. I 2008, S. 8061.
  • 11 Vgl. BFH vom 9.6.2010, I R 100/09, BStBl II 2010, S. 1065.
  • 12 Vgl. M. Jacob, A. Pasedag, F. W. Wagner: Werden niedrige Steuersätze in Osteuropa durch Verzicht auf Verlustverrechnung erkauft?, in: Perspektiven der Wirtschaftspolitik, 2011, S. 72-91.
  • 13 Die Untersuchung von M. Jacob et al., ebenda, beruht auf einer Querschnittsanalyse.
  • 14 Ebenda, S. 72 ff.
  • 15 Der Steuervorteil sollte vielmehr als Barwert der Steuerersparnisse berechnet werden, wodurch die Steuersatzänderungen im Zeitablauf berücksichtigt wären. Durch die Anwendung des im Jahr der Verlustentstehung geltenden Steuersatzes wird allerdings verhindert, dass spätere Änderungen der Steuersätze die Beurteilung der Steuerpolitik im Jahr der Verlustentstehung beeinflussen. Darüber hinaus wird bei der Ermittlung des Steuervorteils aus der Perspektive des Verlustjahres der zu diesem Zeitpunkt geltende Steuersatz zugrunde gelegt, falls die künftige Entwicklung des nominalen Steuersatzes nicht bekannt ist.

Title:Corporate Tax Rates, Loss Offsetting and Tax Competition in the European Union

Abstract:This article describes the developments in corporate tax rates and loss-offset provisions in the EU countries and addresses the question of whether the new member states of the EU are applying lower tax rates and therefore boosting their loss-offset restrictions. Such a harmful tax competition has been feared with regard to the case law of the European Court of Justice that considers the cross-border loss offset. This study shows the opposite is true. In recent years, especially the new EU member states have extended the loss carry-forward period.

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DOI: 10.1007/s10273-012-1416-x