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Arbeitskostenentwicklung: Zeichen des Erfolgs

Von Andreas Knabe

Im März 2013 hat das Statistische Bundesamt neue Zahlen zur Entwicklung der Arbeitskosten in Europa veröffentlicht. Eine Arbeitsstunde kostet hierzulande im Durchschnitt 31 Euro und ist damit 32% teurer als der EU-Durchschnitt. Deutschland gehört damit weiterhin zu den Hochlohnländern in der Europäischen Union. Darüber hinaus sind die Arbeitskosten 2012 (wie schon im Vorjahr) stärker gestiegen als der EU-Durchschnitt (Deutschland: 2,8%; EU27: 2,1%). Der überdurchschnittliche Anstieg der Arbeitskosten hat zu den üblichen Reaktionen bei den Tarifpartnern geführt. Während die Arbeitgeber Arbeitsplätze in Deutschland in Gefahr sehen, begrüßen die Gewerkschaften die höheren Löhne mit der Begründung, dass sie die Binnenkonjunktur stärken und zum Abbau von Ungleichgewichten in Europa führen würden.

Zur besseren Einordnung dieser Zahlen empfiehlt es sich, auch die anderen europäischen Länder in den Blick zu nehmen. Zwar liegen die Löhne in Deutschland deutlich über dem EU-Durchschnitt, unter allen 27 EU-Ländern aber nur auf Platz 8. Auch der Anstieg der Arbeitskosten 2012 war in elf dieser Länder höher als in Deutschland. Und bei den oft für die hohen Arbeitskosten verantwortlich gemachten Lohnnebenkosten liegt Deutschland mit einem Aufschlag von 27% gerade einmal im unteren Mittelfeld. Der EU-Mittelwert liegt hier bei 32%. Die deutschen Arbeitskosten nehmen damit trotz ihrer überdurchschnittlichen Höhe keine außergewöhnliche Stellung in Europa ein.

Nichtsdestotrotz ist der überdurchschnittliche Anstieg der deutschen Arbeitskosten bemerkenswert, denn er setzt die bereits im letzten Jahr eingeleitete Umkehr der Lohnentwicklung fort. In jedem Jahr zwischen 2001 und 2010 waren die Arbeitskosten in Deutschland weniger stark gestiegen als im EU-Durchschnitt. Die seinerzeit geübte Lohnzurückhaltung war nicht zuletzt eine Folge der hohen Arbeitslosigkeit. Hier hatte Deutschland eine außergewöhnliche Stellung, nämlich 2005 mit 10,8% die höchste Arbeitslosenquote der EU. Seitdem ist viel passiert. Die fortgesetzte Lohnzurückhaltung hat dazu beigetragen, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu erhöhen. Die Lohnstückkosten in Deutschland waren zwischen 1995 und 2008 faktisch konstant, wohingegen sie im EU-Durchschnitt um 20% angestiegen sind. Die Reformen der Agenda 2010, insbesondere die stärkere Flexibilisierung des Arbeitsmarkts und das mit dem Arbeitslosengeld II konsequenter umgesetzte Prinzip des „Forderns und Förderns“ in der Arbeitsmarktpolitik, haben dazu beigetragen, den Arbeitsmarkt gerade auch im Bereich geringqualifizierter Tätigkeiten wiederzubeleben. Diese Maßnahmen beginnen jetzt Früchte zu tragen. Die Arbeitslosenquote ist von besagten 10,8% 2005 auf 6,8% 2012 zurückgegangen. Hierbei handelt es sich nicht um rein statistische Effekte, denn gleichzeitig ist die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in diesem Zeitraum um 10,3% und die Erwerbstätigkeit insgesamt um 7,1% gestiegen. Und selbst die Befürchtung, dass die Beschäftigungserfolge nur unter Inkaufnahme stärkerer sozialer Ungleichheit zu erreichen sein würden, hat sich nicht bewahrheitet. Im Gegenteil, gemessen am Gini-Koeffizienten ist die Ungleichverteilung der Markteinkommen der privaten Haushalte seit 2005 sogar zurückgegangen.

Diese positiven Signale vom Arbeitsmarkt zeigen klar: Die Nachricht, dass die Lohnkosten stärker als im EU-Durchschnitt steigen, stellt (noch) keinen Grund zur Besorgnis dar. Sie ist vielmehr ein weiteres Zeichen dafür, dass die Reformen des deutschen Arbeitsmarkts erfolgreich waren.

Bundesnetzagentur: Neue Aufgaben

Von Andrea Schweinsberg

Die Energiewende ist eines der aktuell meist diskutierten Themen in Deutschland. Es ist unstrittig, dass der Transformationsprozess einen enormen Ausbaubedarf der Netze mit sich bringt und dieser zeitlich ambitioniert ist. Entsprechend stehen die verantwortlichen Akteure im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit. Einer dieser Akteure ist die Bundesnetzagentur, die mit dem 2011 in Kraft getretenen Netzausbaubeschleunigungsgesetz (NABEG) und der Novelle des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) von 2011 mit zusätzlichen Kompetenzen ausgestattet worden ist. Dabei stellt sich die Frage, ob die mit diesen Aufgaben verbundene Rolle bei der Bundesnetzagentur an der richtigen Stelle verankert wurde.

Als zentrale Hindernisse des Netzausbaus wurden unterschiedliche Regelungen für Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren in den Bundesländern sowie Akzeptanzprobleme in der Bevölkerung identifiziert. Mit dem NABEG beabsichtigt der Gesetzgeber diese Hemmnisse zu adressieren und den Ausbau von Trassen, die Ländergrenzen überschreiten, zu beschleunigen. Das Gesetz enthält zwei wesentliche Instrumente, die auf dem Bundesbedarfsplan, der in § 12 ff. EnWG verankert ist, aufsetzen: die Bundesfachplanung und die Planfeststellung. Im Rahmen der Erstellung des Bundesbedarfsplans genehmigt die Bundesnetzagentur den Szenario­rahmen, prüft und bestätigt den Netzentwicklungsplan und erstellt einen Umweltbericht. Im Rahmen der Bundesfachplanung trifft sie nach der gesetzlichen Feststellung der Vorhaben die raumplanerischen Entscheidungen für konkrete Trassenkorridore. Die Bundesregierung hat angekündigt, dass eine Verordnung die Hoheit für die Planfeststellungsverfahren von der Landesebene ebenfalls auf die Bundesebene übertragen soll. Diese Aufgabe käme dann auch der Bundesnetzagentur zu.

Augenscheinlich gehören diese Verantwortlichkeiten nicht zu den Aufgaben, die gemeinhin einer Regulierungsbehörde obliegen. Würde man sich gegen die Bundesnetzagentur in dieser Rolle aussprechen, sollte dann allerdings auch die Frage gestellt werden, welche Instanz diese Rolle alternativ bekleiden könnte. Es wäre sicherlich fraglich, ob eine separate Behörde für den Netzausbau implementiert werden soll, da dies mit immensen Kosten und letztlich mit einer Installation von Doppelstrukturen verbunden wäre. Hinzu kommt, dass auch wenn die Bundesnetzagentur bis dato weder raumplanerisch noch planfeststellerisch tätig war, sie wie keine weitere Instanz in Deutschland über die fachliche Expertise zur Bewertung von Energieinfrastrukturen und des Zusammenspiels dieser mit den nicht regulierten Wertschöpfungsstufen verfügt. Dieses Know-how scheint in dem gesamten skizzierten Prozess unverzichtbar. Die Behörde erlangt aus einem tieferen Einblick in die Strukturen der Netzbetreiber eine verbesserte Informationslage.

Auch wenn sich hieraus Synergien für die Regulierungstätigkeit ergeben, so stellen die neuen Kompetenzen doch einen Aufgabenbereich dar, der zwar von derselben Behörde, allerdings in Hinblick auf Entscheidungen und Weisungen unabhängig vom Regulierungsbereich erbracht wird. Die Unabhängigkeit der Regulierung ist auch weiterhin sichergestellt, da Regulierungsentscheidungen nur auf dem Rechtswege wieder aufgehoben werden können. Die Übertragung von Verantwortlichkeiten, die nicht zu den originären Aufgaben der Regulierungsbehörde zählen, ist auch aus anderen Sektoren bekannt. Letztlich korrespondiert die Erweiterung des Aufgabenbereichs mit dem Verständnis der Implementierung einer Behörde für Infrastrukturangelegenheiten – einer Netzagentur.

Leistungsschutzrecht: Ein teurer Irrtum

Von Ralf Dewenter

Am 22. März 2013 hat nun auch der Bundesrat dem Gesetzentwurf zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger (LSR) zugestimmt, nach dem zukünftig lediglich die Verleger das ausschließliche Recht haben, ein „Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zu machen“. Ausgenommen vom LSR sind lediglich sogenannte „kleinste Textausschnitte“. Im Vorfeld gab es jedoch sowohl massive rechtliche als auch ökonomische Bedenken. Das LSR ist zum einen völlig überflüssig, da bereits das bestehende Urheberrecht ausreichenden Schutz bietet. Zum anderen wird es immense Kosten mit sich bringen.

Die Beziehung zwischen Suchmaschinen und den Verlagswebsites lässt sich grundsätzlich als Verknüpfung von zwei- bzw. mehrseitigen Plattformen beschreiben. Suchmaschinen vermitteln zwischen Nutzern auf der einen und den Artikeln der Verlage auf der anderen Seite. Die Verlage ihrerseits vermitteln zwischen den Nutzern und Werbekunden. In einer solchen Konstellation profitieren sowohl Suchmaschinen als auch die Verlage. Ob nun die Verlage die Suchmaschinen bezahlen sollten, da sie so eine größere Aufmerksamkeit erreichen, oder aber ob eher die Suchmaschinen für die Verlinkung zahlen sollten, hängt von der Stärke der Netzeffekte und somit von der daraus resultierenden Zahlungsbereitschaft beider Plattformen ab. Ein staatlicher Eingriff in Form eines Leistungsschutzrechts zwingt nun die Suchmaschinen dazu, kostenpflichtige Lizenzen von den Verlagen zu erwerben, bevor eine Verlinkung überhaupt vorgenommen werden darf. Damit wird zum einen vollkommen unnötig in den Markt eingegriffen, wodurch es zu Ineffizienzen kommt. Zum anderen ist das LSR innovationsfeindlich, da der Anreiz, neue Geschäftsmodelle wie z.B. Bezahlschranken einzuführen, nun sehr gering sein wird.

Ein weiterer Kritikpunkt an der Gesetzesänderung ist die geringe Treffsicherheit des Gesetzes. So ist völlig unklar, was unter kleinsten Textausschnitten zu verstehen ist. Weder der Gesetzentwurf, noch ein anderes Gesetz definiert die maximale Größe eines solchen „Snippet“. Entscheiden müssen also letztendlich die Gerichte darüber. Dies wird aber je nach Anzahl der Instanzen und Dauer der Verhandlungen zu signifikant hohen Kosten führen.Weiterhin fallen immense Verhandlungskosten an. Wollen die Suchmaschinen kein Risiko über mögliche Lizenzverstöße eingehen, müssten die Suchmaschinen zunächst jegliche Verlinkung einstellen, bevor sie nicht entsprechende Lizenzen von den Verlagen erworben haben, da sie ansonsten gegen das Urheberrecht verstießen. Im Einzelnen bedeutet dies, dass jede Suchmaschine und jeder Nachrichtenaggregator mit jedem der gelisteten Verlage Verhandlungen über die Lizenzzahlungen führen müsste. Zu erwarten wäre in diesem Fall wohl, dass die Plattformen zunächst eine komplette Auslistung der Verlagsseiten vornehmen würden. Auch ist noch vollkommen unklar, welche Unternehmen laut Gesetz betroffen sind. Es bleibt sowohl zu klären, was unter einer Suchmaschine als auch, was unter einem Presseverlag zu verstehen ist. Es ist daher mit einer massiven Abmahnwelle und damit mit erheblichen Gerichtskosten zu rechnen. Insgesamt verursacht das Gesetz neben einer hohen Rechtsunsicherheit vor allem Kosten. Dies ist umso bedauerlicher, als weder ein juristischer noch ein ökonomischer Grund für diese Änderung auszumachen ist.

EU-Agrarpolitik: Der Berg gebiert eine Maus

Von Stefan Tangermann

Seit drei Jahren bereits herrscht im Brüsseler Kreißsaal heftiges Treiben, und alle warten gebannt darauf, dass die EU-Agrarpolitik für die Zeit von 2014 bis 2020 endlich das Licht der Welt erblickt. Wagenladungen von Dokumenten wurden produziert, Sitzungen über Sitzungen abgehalten, Experten und Lobbyisten in großer Zahl gehört, Medien von allen Seiten mit Propaganda versorgt. Da die Agrarpolitik – größte Ausgabenposition der EU – ein Eckstein der Finanzplanung ist, haben sich sogar die Regierungschefs auf ihrem Gipfel im Februar 2013 mit ihr befasst. Zur Zeit läuft der Trilog zwischen Kommission, Parlament und Rat auf vollen Touren, mit dem Ziel, Ende Juni entscheidungsreif zu sein. Noch hat der Berg nicht gekreißt, aber was auf den Verhandlungstischen liegt, lässt schon jetzt klar erkennen, dass am Ende nur eine Maus geboren wird: Hier und da wird ein wenig modifiziert, aber eine wirkliche Reform kommt dabei nicht heraus.

Damit wird der Reformprozess abgebrochen, der die EU-Agrarpolitik in den vergangenen zwanzig Jahren deutlich verändert hat. Die Stützung der Agrarpreise wurde abgebaut und durch Direktzahlungen ersetzt, die dann schrittweise von der Produktion entkoppelt, also wie Pauschalzahlungen an die Landwirte ausgeschüttet wurden. Das hat die Verzerrung von Märkten und internationalem Handel erheblich gemindert, die über lange Zeit bedauerliches Kennzeichen der EU-Agrarpolitik war und großen Schaden für Volkswirtschaft und Umwelt hervorrief, ohne die soziale Lage der Bauern wirksam zu verbessern. Die Agrarpolitik der EU sieht heute – gerade auch aus internationaler Perspektive – deutlich besser aus als noch am Anfang der 1990er Jahre.

Konsequent wäre es gewesen, diesen Reformprozess jetzt beherzt fortzusetzen, durch den Einstieg in einen schrittweisen, aber klar erkennbaren Abbau der Direktzahlungen. Diese Zahlungen wurden als Kompensation für die Erlöseinbußen, die erwartet wurden, als die Preisstützung reduziert wurde, eingeführt. Kompensation der Folgen von Politikreformen ist immer nur für begrenzte Zeit gerechtfertigt, und das gilt erst recht, weil die Agrarpreise an den internationalen Märkten inzwischen angestiegen sind. Eben dies haben offensichtlich auch die Agrarpolitiker gespürt. Sie wollten den Landwirten aber nicht zumuten, auf die Direktzahlungen zu verzichten – obwohl der wirtschaftliche Vorteil hauptsächlich den Bodeneigentümern zukommt, die oft nicht mit den wirtschaftenden Bauern identisch sind. Die Veränderungen, die jetzt eingefädelt werden, laufen hauptsächlich darauf hinaus, den alten Wein in neue Schläuche zu füllen, die sich der Öffentlichkeit besser verkaufen lassen. Ein Teil der Zahlungen soll grün gefärbt werden, durch – wie es heißt – umweltorientierte Auflagen, deren wirklicher Wert von Anfang an fraglich war und der im Prozess des politischen Gerangels noch weiter verwässert wurde. Den Medien wird diese Grünfärbung wirksam verkauft, und die Öffentlichkeit gewinnt den Eindruck, dass hier aufs Neue durchgreifend reformiert wird. Die simple Tatsache, dass Umweltpolitik in der Landwirtschaft nicht Pauschalzahlungen für alle Landwirte verlangt, sondern gezieltes Handeln für den einzelnen Standort, bleibt dabei auf der Strecke. Die EU schleppt sich von einer Finanzkrise zur nächsten. Eine wirkliche Fortsetzung der Reform ihrer Agrarpolitik wäre gerade jetzt an der Zeit. Aber die Maus, die der Berg zu gebären sich anschickt, verdient diesen Namen nicht.


DOI: 10.1007/s10273-013-1512-6

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