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Aufstocker: Trotz Mindestlohn: viele bedürftig

Von Kerstin Bruckmeier, Jürgen Wiemers

Die Zahl der abhängig erwerbstätigen Hartz-IV-Bezieher ist im Februar 2015 im Vergleich zum Dezember 2014 stärker gesunken als in den Vorjahren. Dies geht aus den neuesten veröffentlichten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit hervor. Vor dem Hintergrund, dass der Mindestlohn auch mit der Hoffnung verbunden war, mehr Menschen aus der Abhängigkeit von Grundsicherungsleistungen zu bringen, ist der Rückgang angesichts der über 1 Mio. Aufstocker bisher allerdings eher gering. Dafür gibt es mehrere Ursachen. Die Mehrheit der Aufstocker arbeitet nur in Teilzeit oder in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, sodass selbst bei einem Lohn oberhalb des Mindestlohns kein existenzsicherndes Einkommen erreicht werden kann. Eine weitere Ursache besteht darin, dass in Mehrpersonenhaushalten häufig nur ein Haushaltsmitglied erwerbstätig ist, dessen Einkommen zur Deckung des Haushaltsbedarfs dann nicht ausreicht.

Weiter ist zu beachten, dass ein Mindestlohn Arbeitsangebots- und Arbeitsnachfrageeffekte auslösen kann. Da Aufstocker mehrheitlich – und häufig deutlich – unterhalb des Mindestlohns beschäftigt waren, sind positive Effekte auf ihr Arbeitsangebot zu erwarten. Gerade weil die Löhne von Aufstockern häufig sehr niedrig waren, mussten diese mit Einführung des Mindestlohns besonders stark angehoben werden, so dass das Risiko von Arbeitsplatzverlusten für Aufstocker überdurchschnittlich hoch ist. Geht der Mindestlohn mit Beschäftigungsverlusten bei Aufstockern bzw. geringeren Beschäftigungschancen der Hartz-IV-Bezieher einher, könnten sich die positiven Effekte ins Gegenteil verkehren: Ein Rückgang der Aufstockerzahlen würde dann bedeuten, dass es weniger Leistungsbeziehern gelingt, auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, auch wenn ihre Beschäftigung noch nicht bedarfsdeckend ist. Für eine Bewertung der Beschäftigungswirkungen des Mindestlohns ist es allerdings noch zu früh, die mittel- und langfristigen Effekte bleiben also abzuwarten.

Lässt man sich trotzdem auf eine Interpretation der aktuellen Zahlen ein, so muss diese zu einem ambivalenten Ergebnis kommen. Die Zahl der abhängig beschäftigten Aufstocker ist von Dezember 2014 bis Februar 2015 um knapp 43 000 zurückgegangen. Der Rückgang war damit etwa doppelt so stark wie im gleichen Zeitraum der beiden vorhergehenden Jahre. Die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsbezieher hingegen ist in diesem Zeitraum im üblichen Umfang gestiegen, und zwar um 75 000 Personen. Differenziert man nach den Hinzuverdiensten, so zeigt sich folgendes Bild: Von den 43 000 Aufstockern entfallen gut 28 000 auf Minijobber. Bei der – allerdings kleinen – Gruppe der Aufstocker mit Verdiensten über monatlich 1200 Euro gab es hingegen sogar eine Zunahme um 1%. Insgesamt zeigt sich damit eine Entwicklung, wie sie schon seit einigen Jahren zu beobachten ist: Die Verdienststruktur der Aufstocker verschiebt sich tendenziell hin zu höheren Verdiensten. Dieser dem allgemeinen Lohnwachstum zuzuschreibende Effekt dürfte sich durch die Einführung des Mindestlohns tendenziell verstärkt haben. Ebenfalls dürfte der im Januar überdurchschnittlich starke Rückgang der geringfügigen Beschäftigung in Deutschland auch einen Teil der Aufstocker betroffen haben. Ob ihre Beschäftigungsverhältnisse verloren gegangen sind oder in sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze umgewandelt wurden, kann derzeit nicht beantwortet werden. Es bleibt jedoch festzuhalten, dass die bisherige Entwicklung die Erwartungen der Experten bestätigt: Große Effekte auf die Aufstockerzahlen sind ausgeblieben.

Zeitverträge in der Wissenschaft: Reformen notwendig

Von Nadine Absenger

Der deutsche Gesetzgeber hat in den letzten Jahren durch wiederholte Deregulierung befristete Beschäftigung gefördert, so durch Reformen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sowie die Einführung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG). Befristete Beschäftigung sei für Unternehmen zur flexiblen Anpassung des Personalbedarfs aufgrund des in unbefristeten Arbeitsverhältnissen geltenden Kündigungsschutzes erforderlich, so der Gesetzgeber entgegen jeder Empirie. Das WissZeitVG ermöglicht es, an staatlichen Hochschulen und überwiegend staatlich finanzierten Forschungseinrichtungen wissenschaftliches Personal mit Ausnahme der Hochschullehrer bis zu sechs Jahre vor der Promotion und weitere sechs Jahre nach der Promotion (Mediziner neun Jahre) sachgrundlos befristet zu beschäftigen. Daneben sind Drittmittelbefristungen zulässig, im Rahmen derer auch nichtwissenschaftliches Personal befristet eingestellt werden kann, und die Möglichkeit, Befristungen nach dem TzBfG abzuschließen.

Arbeitgeber nutzen diese Möglichkeiten – insbesondere an Hochschulen – mit der Folge, dass mittlerweile gut 80% der wissenschaftlichen Mitarbeiter an Hochschulen befristet beschäftigt sind, während die allgemeine Befristungsquote in Deutschland bei 9% liegt (siehe zu den Daten in diesem Absatz Statistisches Bundesamt, IAB-Stellungnahme 1/2014). Knapp die Hälfte aller Neueinstellungen in Deutschland erfolgt befristet (2013: 42%), bei wissenschaftlichen Mitarbeitern an Hochschulen und Forschungseinrichtungen sind es noch mehr. Dabei kann von Freiwilligkeit der Arbeit in befristeten Beschäftigungsverhältnissen keine Rede sein: Bezogen auf alle in Deutschland befristet Beschäftigten suchten nur 3% keine Daueranstellung. Die erhöhten Befristungsquoten in der Wissenschaft betreffen alle Altersgruppen: So sind 80% der 25- bis 29-jährigen Wissenschaftler befristet beschäftigt, 71% der 30- bis 34-Jährigen und immer noch 59% der 35- bis 39-Jährigen. Die Auswirkungen von Befristungen sind für die Betroffenen enorm. Befristet Beschäftigte bekommen weniger Gehalt als unbefristet Beschäftigte; sie sind häufiger arbeitslos, partizipieren seltener an betrieblicher Weiterbildung und betrieblichen Zusatzleistungen. Aufgrund der kurzen Laufzeiten befristeter Verträge fehlt ihnen häufig jegliche Planungssicherheit – mehr als die Hälfte der befristeten Arbeitsverträge mit Wissenschaftlern an Hochschulen ist kürzer als ein Jahr. Familiengründung und Wohnungseigentumserwerb werden hinten angestellt. Die Arbeits- und Lebenszufriedenheit befristet Beschäftigter liegt deutlich unter der von Normalbeschäftigten. Im Bereich der Wissenschaft kommt hinzu, dass die Nachwuchsförderung und die Qualität der Lehre leidet.

Seit Jahren werden zur Begrenzung von Befristungen Reformen des Befristungsrechts gefordert. Entsprechende Gesetzesanträge zur Reform des TzBfG sind im Bundestag bisher leider gescheitert. Hinsichtlich der Reform von Befristungen in der Wissenschaft besteht Hoffnung, denn die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag die Novellierung des WissZeitVG vorgesehen. Die seitens der Koalition angedachten Reformen sind begrüßenswert, sie gehen jedoch nicht weit genug. Da eine Abschaffung des WissZeitVG politisch nicht durchsetzbar sein wird, sind – wie von Gewerkschaften und verschiedenen Parteien bereits vorgeschlagen – folgende Mindestreformen im Rahmen des WissZeitVG notwendig: Eine Beschränkung des Geltungsbereichs des WissZeitVG auf wissenschaftliches Personal, Mindestlaufzeiten der befristeten Verträge und deren Anpassung an die für die Qualifizierung realistisch benötigte Dauer bzw. bei Drittelmittelbefristungen an die Laufzeit des Drittmittelprojektes. Für die Wahrnehmung von Daueraufgaben muss es unbefristete Dauerstellen geben; Befristungen müssen insgesamt reduziert werden. Zudem sollte die Tarifsperre aufgehoben werden, so dass Tarifvertragsparteien Befristungen in der Wissenschaft über die heutigen Möglichkeiten hinaus regeln können. Wichtig wäre auch die Stärkung der familienpolitischen Komponente sowie die Stärkung der Mitbestimmung und vieles mehr…

Länderfinanzausgleich: Wer blockiert wen?

Von Thomas Lenk

Bayern und Hessen, Nordrhein-Westfalen (NRW) und die Ost-Länder beziehen zurzeit in den Verhandlungen um die Reform des Finanzausgleichs drei unvereinbare Positionen. Dazu werden zum Teil populistische Argumente ins Feld geführt, die selbst einer kursorischen Prüfung nicht Stand halten. Regelmäßig wehren sich die Geberländer gegen die Umverteilungsmaschinerie des bundesstaatlichen Finanzausgleichs – so dieses Mal wieder Bayern und Hessen. Sie wollen nicht mehr die „Zahlmeister der Nation“ sein und fordern einen gerechten und leistungsorientierten Finanzausgleich zwischen den Ländern.

Aktuell ergibt sich folgendes Bild: 2014 werden von der berechneten Finanzkraft aller Länder (rund 290 Mrd. Euro) im Länderfinanzausgleich 9 Mrd. Euro – d.h. 3% – umverteilt. Dabei ist die Belastung pro Einwohner in Bayern mit 384 Euro deutlich höher als in Hessen mit 289 Euro; von ihrer Finanzkraft pro Einwohner müssen Bayern 9% und Hessen 7% im Länderfinanzausgleich abgeben. Das ökonomische Leistungsniveau betrug gemessen am Bundesdurchschnitt der Bruttowertschöpfung (BWS) pro Einwohner in Bayern 117% und in Hessen 114%. Vergleicht man diese Zahlen mit den Werten des Steueraufkommens pro Kopf, so ergeben sich für Bayern und Hessen die Werte 128% und 122%. Prima vista überzeichnet das Steuersystem also, insbesondere durch die progressive Einkommensteuer, die tatsächliche Leistung und bevorzugt Länder mit hoher BWS überproportional, bevor es zur Umverteilung kommt. Daraus resultiert ein Besitztumseffekt, der die Verhandlungen erheblich erschwert.

Auch die derzeitige Position NRWs ist vor dem Hintergrund des geltenden Rechts schwierig. Das vereinnahmte Umsatzsteueraufkommen gehört gedanklich zunächst allen und wird dann aufgeteilt. Der Verteilungsmaßstab für den Länderanteil sind die jeweiligen Einwohner. Nun erlaubt das Grundgesetz Umsatzsteuerergänzungsanteile, die finanzschwache Länder vorab bekommen. Davon profitieren insbesondere die neuen Länder. Wäre die Zuordnung der Umsatzsteuer ausschließlich einwohnerorientiert, würde NRW mit den meisten Einwohnern deutlich mehr erhalten und damit zu den finanzstarken Ländern im Länderfinanzausgleich zählen. Gleichzeitig würde sich das Volumen im Länderfinanzausgleich fast verdoppeln. Dies steht der Forderung einer deutlichen Verminderung der Beiträge Bayerns und Hessens diametral entgegen.

Eine weitere strategisch wichtige Position vertreten die Ministerpräsidenten der neuen Länder, die auf dem derzeitigen Umverteilungsvolumen bestehen. Dementsprechend können sie weder einem Wegfall des Umsatzsteuervorwegausgleichs noch einer Verringerung des Transfervolumens im Länderfinanzausgleich zustimmen, weil 25 Jahre nach der deutschen Einheit die Werte für die BWS zwischen 68% (Sachsen-Anhalt) und 70% (Brandenburg) liegen. D.h., dass die Differenz zwischen Bayern und Sachsen-Anhalt 49 Prozentpunkte beträgt und sich darin die unterschiedliche Wirtschaftskraft ausdrückt. Die derzeitige Steuerzuordnung verstärkt diesen Effekt noch, indem sie die Wirtschaftskraft in den Empfängerländern mit 53% (Thüringen) und 66% (Brandenburg) des Steueraufkommens pro Kopf im Vergleich zum Bundesdurchschnitt unterzeichnet. Damit wird die Differenz zwischen dem finanzkräftigsten und -schwächsten Land noch größer als bei der BWS und erreicht einen Wert von 75 Prozentpunkten. Da sich der Aufgabenkatalog der Länder kaum unterscheidet, sind insbesondere die neuen Länder, aber durchaus auch westliche Empfängerländer, auf die nachhaltige Solidarität der Zahlerländer angewiesen.

Russlandhandel: Begrenzte Folgen der Sanktionen

Von Claus-Friedrich Laaser

Im Juni 2015 hat die Europäische Union ihre Sanktionen gegen Russland verlängert. Und auch Russland hat beschlossen, seine Gegensanktionen aufrechtzuerhalten. Als die EU im vergangenen Jahr infolge der russischen Annexion der Krim und der Aktivitäten in der Ukraine ihre Sanktionen gegen Russland erlassen hatte und Russland mit Gegensanktionen antwortete, zeichneten viele Beobachter zunächst ein Schreckensszenario. Sie erweckten den Anschein, als stünde durch die Beeinträchtigungen der Handelsströme mit einem wichtigen Handelspartner – vor allem durch die im Raume stehenden Drohung einer weiteren Eskalation – der Wohlstand in Deutschland und Europa insgesamt auf dem Spiel.

Nunmehr ist es Zeit für eine erste Bilanz. Grundsätzlich gilt sicher: Sanktionen sind immer ein zweischneidiges Schwert, sind sie doch eine willentliche Beschränkung des freien Handels, der theoriegemäß den Wohlstand der handelnden Nationen erhöht. Sie sind also stets mit Kosten verbunden. Und ihre Wirksamkeit hinsichtlich des Erreichens politischer Ziele kann ebenfalls häufig in Zweifel gezogen werden. Was hat sich nun seit dem vergangenen Sommer im Russlandhandel getan? In der Tat ist der Handel der EU-28-Mitgliedstaaten mit Russland 2014 gegenüber dem Vorjahr deutlich zurückgegangen; die Exporte nach Russland sind um 13½%, die Importe von dort um 12% gefallen. Blicken wir auf Deutschland, das den EU-Handel mit Russland nicht unwesentlich prägt, so fällt der Rückgang noch deutlicher aus. Der deutsche Warenexport nach Russland ist 2014 um mehr als 18% gefallen, von vorher knapp 36 Mrd. auf etwas mehr als 29 Mrd. Euro. Russland ist damit weiter in der Rangskala der wichtigsten Zielländer der deutschen Exporte zurückgefallen: Hatte es 2013 mit einem Anteil von 3,3% der deutschen Exporte nur knapp den Sprung in die Top 10 verfehlt, rutschte es 2014 mit nur noch 2,6% auf Platz 13 ab. Etwas größer ist nach wie vor die Bedeutung Russlands als Quelle deutscher Importe: Der Anteil ging von 4,6% auf 4,2% zurück, Russland ist jetzt noch Deutschlands zehntwichtigster Handelspartner, 2013 lag es noch auf Platz 6.

Den Rückgang allerdings durch die Sanktionen zu begründen, führt in die Irre. Russland hatte bereits seit 2012 Wachstumsprobleme, wodurch das Russlandgeschäft schrumpfte. Schon 2013 waren die deutschen Exporte nach Russland gegenüber 2012 um 6% gefallen. Und dann kam 2014 noch der unerwartete Einbruch bei den Ölpreisen hinzu. Man muss in diesem Zusammenhang berücksichtigen, dass ein Großteil der russischen Staatseinnahmen aus den Erlösen seiner Erdöl- und Erdgaslieferungen besteht. Wenn hier plötzlich Einnahmen wegbrechen, beeinträchtigt das die auf Rohstoffexporte konzentrierte russische Wirtschaft in erheblichem Maße. Und wenn man dann noch ins Kalkül zieht, dass zwischenzeitlich der Rubelkurs förmlich einbrach und sich damit Importe aus den westlichen Lieferländern deutlich verteuerten, dann ist der Exportrückgang nicht unwesentlich auf diese Faktoren zurückzuführen.

Hinzu kommt: Dem Rückgang der deutschen Exporte nach Russland um 18% steht ein Zuwachs der deutschen Exporte auf den Weltmärkten insgesamt um 3,7% gegenüber. Hier zeigt sich, dass die Schwergewichte der deutschen Exportwirtschaft, die in den Jahren zuvor ihre Marktposition in Russland ausgebaut hatten, zwar sicher Kosten in Form von Exportrückgängen zu diesem Partner zu verzeichnen hatten. Aber zugleich ist es den „global players“ offensichtlich gelungen, auf anderen Märkten stärker zu expandieren und die Verluste aus dem Russlandgeschäft zu kompensieren. Fazit: Kosten der Sanktionen sind wohl zu verzeichnen, im Einzelfall vielleicht auch schmerzliche, aber insgesamt halten sich die Auswirkungen auf die Handelsströme in Grenzen.


DOI: 10.1007/s10273-015-1847-2

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