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Um die Leistungsabsenkungen im Rentensystem der drei vergangenen Jahrzehnte anschaulich zu machen, wird die tatsächliche Versicherungsbiografie seines Vaters mit der fiktiven identischen Versicherungsbiografie des Autors kontrastiert, der 28 Jahre später geboren wurde. Dabei zeigt sich, dass insbesondere die rentenrechtliche Entwertung von Ausbildungs- und Arbeitslosigkeitszeiten zu drastisch niedrigeren Rentenanwartschaften des Sohnes führen. Die „Entsicherung“ sozialer Risikolagen mit der Folge tatsächlicher Rentenabsenkungen spiegeln sich nicht in dem vieldiskutierten Rentenniveau wider.

Die Standardrente kann nicht sinken. Das ergibt sich aus ihrer Definition, weil sie auf 45 Entgeltpunkte normiert ist.1 Die tatsächlichen Renten im Rentenzugang können aber sehr wohl sinken. Und das tun sie auch. Tatsächlich sind z. B. in Westdeutschland von 2000 bis 2005 und in Ostdeutschland von 2000 bis 2010 (vgl. Abbildung 1) die Zahlbeträge der durchschnittlichen Altersrenten im Rentenzugang bei den Männern absolut gesunken, während die Standardrenten weiter gestiegen sind. Die sinkenden Rentenzahlbeträge im Rentenzugang der Männer resultieren vor allem aus Arbeitslosigkeits- und Niedriglohnbezugszeiten.2 Bei den Männern zeigt sich seit rund 20 Jahren, dass jüngere Geburtskohorten im selben Lebensjahr durchschnittlich niedrigere Entgeltpunktesummen aufweisen als früher geborene Vergleichsgruppen.3 Die „Standardrente“ ist also für real existierende Versicherte immer schwerer zu erreichen. Anders als der Name suggeriert, ist die Standardrente immer weniger „Standard“ oder „Normalfall“, sondern zunehmend eine Illusion.4 Aus diesem Grund eignet sich das Rentenniveau nicht als Indikator zur Messung des Leistungsniveaus im Rentensystem. Es misst nicht die Leistungsrücknahmen, die aus veränderten Bewertungsvorschriften rentenrechtlicher Zeiten resultieren. Wichtige Leistungskürzungen der letzten drei Jahrzehnte mit erheblichen Folgen für die aktuellen Rentenzugänge sind

  • die Einführung von Abschlägen im Fall des vorzeitigen Rentenbezugs vor der Regelaltersgrenze (seit 2005 mit voller Wirkung),
  • der Wegfall der Rente nach Mindestentgeltpunkten (für alle Beitragszeiten ab 1992),
  • die Einführung von Abschlägen bei den Erwerbsminderungsrenten (seit 2001),
  • die Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen und die Absenkung des Absicherungsniveaus beim Risiko der Berufsunfähigkeit für Geburtsjahrgänge bis 1960,
  • der Wegfall der Berufsunfähigkeitsrente für Geburtsjahrgänge ab 1961,
  • die Verschärfung der Einkommensanrechnung bei Witwenrenten (seit 2002),
  • der vollständige Wegfall der Altersrenten für Frauen und der Altersrenten nach Arbeitslosigkeit und Altersteilzeit ab 60 Jahren für die Geburtsjahrgänge ab 1952,
  • die Reduzierung der rentenrechtlichen Bewertung von Schul- und Hochschulzeiten (vollständiger Wegfall der Bewertung seit 2009) sowie
  • der vollständige Wegfall der Bewertung von Zeiten, in denen Arbeitslosengeld II bezogen wird (seit 2011).
Abbildung 1
Standardrente und durchschnittliche Altersrente
Standardrente und durchschnittliche Altersrente

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund: Versichertenbericht 2017, Statistische Analysen zu den Versicherten der Deutschen Rentenversicherung, Berlin, November 2017; eigene Darstellung.

Diese Leistungskürzungen führen nicht zu einem sinkenden Rentenniveau. Denn der „Standardrentner“ ist ein Modelltyp, der Lebensrealitäten wie Ausbildung, Arbeitslosigkeit, Invalidität, vorzeitigen Renteneintritt oder Verwitwung nicht kennt. Die Leistungskürzungen im Hinblick auf das Absicherungsniveau der verschiedenen versicherten Risiken in der gesetzlichen Rentenversicherung lassen sich daher nicht im Rentenniveau, sondern nur anhand der tatsächlichen durchschnittlichen Rentenzahlbeträge im Rentenzugang ablesen.

Der Versicherungsverlauf meines Vaters

Die wirkliche Geschichte wird individuell wahrgenommen und verstanden. Deshalb soll der beschriebene Zusammenhang zwischen der Bewertung von Lebenslagen im Lebenslauf (hier: Ausbildungszeiten und Arbeitslosigkeit) und der Zahl von Entgeltpunkten anhand eines tatsächlichen Versicherungsverlaufs veranschaulicht werden. Geboren wurde mein Vater 1939. Nach Schule und Hochschulausbildung erfolgte 1967 der Eintritt in die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als Referendar. Es folgten Tätigkeiten als wissenschaftlicher Assistent, Lehrer und Dozent. Unterbrochen wurden diese Abschnitte durch Phasen der Arbeitslosigkeit (vgl. Tabelle 1). 1999 erfolgte im Alter von 60 Jahren der (abschlagsfreie) Renteneintritt in die Altersrente nach Arbeitslosigkeit. Die Voraussetzungen für den Bezug dieser besonderen Altersrentenart waren gegeben, weil im Jahr vor der Berentung die Dozententätigkeit von der Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen einer Arbeitsfördermaßnahme bezuschusst worden war. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit kann nur von Versicherten bis einschließlich des Geburtsjahrgangs 1951 bezogen werden. Für jüngere Versicherte existiert sie nicht mehr. Der 28 Jahre später geborene Sohn müsste daher im Fall des identischen Lebenslaufs sieben Jahre länger (bis zur Regelaltersgrenze 67) arbeiten, um seine Altersrente abschlagsfrei beziehen zu können.

Tabelle 1
Biografische Daten meines Vaters
2/5/1939 Geburt
1959 Abitur
1959 bis 1966 Studium und Promotion
1967 bis 1968 Referendardienst
1969 bis 1977 Assistentenstelle an der Universität
1978 bis 1981 Lehramt am Gymnasium
1982 bis 1987 Arbeitslosigkeit
1988 Dozententätigkeit (Fachhochschule)
1989 Arbeitslosigkeit
1990 bis 1995 Dozententätigkeit (Fachhochschule)
1996 bis 1997 Arbeitslosigkeit
1998 Dozententätigkeit (Fachhochschule)
8/1/1999 Renteneintritt

Quelle: eigene Daten.

Die beschriebene Biografie meines Vaters führt zu einem Versicherungsverlauf, der in der Abbildung 2 dargestellt ist. Die Akkumulation der Entgeltpunkte (EP) pro Jahr während des Gesamtzeitraums vom 5.2.1956 (Vollendung des 17. Lebensjahrs) bis zum 31.7.1999 (Kalendermonat vor Rentenbeginn) ergibt rund 43 Entgeltpunkte. Dies entspricht einer heutigen Rente (brutto) in Höhe von knapp 1400 Euro. Rund 32 Entgeltpunkte – also rund drei Viertel der Gesamtzahl der Entgeltpunkte – entfallen dabei auf Beitragszeiten und rund 11 Punkte (ein Viertel) auf Anrechnungszeiten. Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen der Versicherte aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen an der Beitragszahlung zur Rentenversicherung gehindert ist. In diesem konkreten Beispiel sind dies Schul-, und Hochschulzeiten von 1956 bis 1960 (erster Kreis) und Arbeitslosigkeitszeiten von 1982 bis 1987 (zweiter Kreis) sowie von 1996 bis 1997 (dritter Kreis). An dem Versicherungsverlauf ist erkennbar, dass die genannten Anrechnungszeiten nach damalig gültigem Rentenrecht relativ hoch mit knapp unter bzw. knapp über einem Entgeltpunkt pro Jahr bewertet wurden.

Anrechnungszeiten als soziales Element

In Abbildung 2 wird im Sinne eines Gedankenexperimentes die tatsächliche Versicherungsbiografie des Vaters kontrastiert mit der fiktiven identischen Versicherungsbiografie des Sohnes, der 28 Jahre später – also im Jahre 1967 – geboren wurde. Für diesen Geburtsjahrgang zeigt sich, dass die rentenrechtliche Entwertung von Schul- und Hochschulzeiten sowie Arbeitslosigkeitszeiten in den letzten 30 Jahren zu drastisch niedrigeren Rentenanwartschaften des Sohnes im Vergleich zum Vater führen.

Abbildung 2
Versicherungsbiografie Vater und Sohn
Versicherungsbiografie Vater und Sohn

Anmerkung: Die Pfeile deuten auf die unterschiedlich bewerteten Ausbildungs- und Arbeitslosigkeitszeiten.

Quelle: eigene Darstellung.

Bis Ende 1991 wurden bei der Rentenberechnung Schul- und abgeschlossene Fachschulausbildungszeiten noch bis zu je vier Jahre sowie abgeschlossene Hochschulausbildungszeiten bis zu fünf Jahre, insgesamt also maximal 13 Jahre, rentensteigernd berücksichtigt. Dieser Anrechnungszeitraum wurde von 1992 bis 2004 sukzessive auf sieben Jahre und in einem nächsten Schritt bis 2009 auf 0 abgesenkt. Heute werden Schul- und Hochschulausbildungszeiten gar nicht mehr bewertet (§ 74 SGB VI). Grundsätzlich werden Anrechnungszeiten zwar bei der Rentenberechnung noch im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt. Danach erhalten beitragsfreie Zeiten den Durchschnitt an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen während des gesamten Versicherungsverlaufs ergibt. Diese Form der Anrechnung gilt heute aber nur noch für Fachschulausbildungszeiten und für Zeiten einer Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Schul- und Hochschulzeiten sind davon ausgenommen. Tabelle 2 zeigt im Überblick die Bewertung der Ausbildungszeiten von Vater und Sohn. Während dem Vater nach dem 1999 gültigen Recht noch fünf Jahre Ausbildungszeiten mit insgesamt 4 Entgeltpunkten angerechnet wurden, wirken sich bei dem (fiktiven) Sohn mit identischem Versicherungsverlauf die Schul- und Hochschulzeiten nicht mehr rentensteigernd aus.

Tabelle 2
Anrechnungszeiten von Vater und Sohn
Anrechnungszeiten Vater (geboren 1939, Renteneintritt 1999 mit 60 Jahren) Sohn (fiktiv) (geboren 1967, Renteneintritt 2034 mit 67 Jahren)
Schul- und Hochschulzeiten 0,8 EP pro Jahr (1956-1960); gesamt: 4 EP 0 EP
Arbeitslosigkeitszeiten 0,3 EP pro Jahr (1982) (wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug) 0 EP
0,9 EP pro Jahr (1983-1987); gesamt 4,8 EP 0 EP
1,3 EP pro Jahr (1996-1997); gesamt 2,6 EP 2,8 EP
Gesamt 11,4 EP 2,8 EP

Quelle: eigene Darstellung.

Ähnliches gilt für Arbeitslosigkeitszeiten, in denen kein Arbeitslosengeld I bezogen wird. Während in den 1990er Jahren auch Langzeitarbeitslosigkeitszeiten grundsätzlich noch Pflichtversicherungszeiten waren, sind Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II heute keine Pflichtversicherungszeit mehr und werden im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung seit 2011 nicht mehr bewertet (§ 74 SGB VI). Für Langzeitarbeitslose ist das sekundäre Risiko des „Vorsorgeverlustes“ somit nicht mehr versichert.5 Ein wesentliches Element des sozialen Ausgleichsmechanismus wurde auf diese Weise aus dem Rentensystem entfernt. Arbeitslos war mein Vater in den Jahren 1982 bis 1987 (im Alter von 43 bis 48) und dann noch einmal in den Jahren 1996 bis 1997 (im Alter von 57 bis 59 Jahren). Zu seiner Zeit waren Arbeitslosigkeitszeiten mit Leistungsbezug Anrechnungszeiten, die sich im Rahmen der erwähnten Gesamtleistungsbewertung auch im Falle von Langzeitarbeitslosigkeit rentensteigernd auswirkten. Das erste Jahr (1982) der Arbeitslosigkeit meines Vaters war ohne Leistungsbezug, weil er aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit nicht pflichtversichert war. Das Jahr 1982 wirkte sich dennoch rentensteigernd aus, wurde allerdings nur mit 0,3 Entgeltpunkten bewertet. Die übrigen fünf Jahre der Langzeitarbeitslosigkeit (1983 bis 1987) wurden mit 0,9 Entgeltpunkten pro Jahr dagegen relativ hoch bewertet. Insgesamt wurden meinem Vater 7,4 Entgeltpunkte für seine acht Jahre Arbeitslosigkeit auf sein Rentenkonto gutgeschrieben.

Wenn der Sohn den identischen Versicherungsverlauf aufweisen würde, also im Alter von 43 bis 48 (2010 bis 2015) und dann noch einmal im Alter von 57 bis 58 Jahren (2024-2025) Arbeitslosigkeitszeiten aufweisen würde, dann erhielte er für die acht Jahre Arbeitslosigkeit insgesamt (nach aktuellem Recht) nur 2,8 Entgeltpunkte. Das Jahr Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug würde in seinem Fall nicht bewertet und die darauffolgenden Jahre ebenfalls nicht, weil kein Anspruch auf Arbeitslosengeld I mehr bestünde. Auch im aktuellen Rentenrecht wirken sich ALG-I-Zeiten für Arbeitslosigkeitszeiten je nach Alter und Beschäftigungszeit bis zu zwei Jahre rentensteigernd aus. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitslosigkeit unmittelbar Beitragszeiten vorausgehen. Die zwei Jahre Arbeitslosigkeit gegen Ende der Erwerbsphase wirken sich somit auch bei dem Sohn nicht allzu negativ aus.6 Stark ins Gewicht fällt allerdings die Phase der Langzeitarbeitslosigkeit. Abbildung 2 zeigt überblicksartig, wie sich die Entwertung der Ausbildungs- und Arbeitslosigkeitszeiten jeweils im Versicherungsverlauf von Vater und Sohn auswirken.

Im Ergebnis kommt der Sohn unter der Annahme, dass er einen identischen Versicherungsverlauf vorweist, nicht auf 43, sondern nur auf 35 Entgeltpunkte. Die Höhe der Rente des Vaters fällt knapp ein Fünftel höher aus als die Rente des Sohnes.7 Vor allem aber der Anteil der Anrechnungszeiten hat sich – insbesondere aufgrund der Arbeitslosigkeitszeiten – erheblich verändert. Während der Anteil der Anrechnungszeiten beim Vater über ein Viertel beträgt, liegt er beim Sohn nur noch bei 8 %. Diese Entwicklung wird gemeinhin als Stärkung des Beitragsbezugs der Rente gedeutet. Die Abwertung beitragsfreier Zeiten bedeutet aber im Ergebnis eine Auslagerung sozialer Risikolagen aus dem Rentensystem. Die Erreichung des zentralen Ziels staatlicher Alterssicherungspolitik – die Vermeidung von Altersarmut – wird so immer mehr erschwert. Die Rentenkürzung des Sohnes erfolgt übrigens ganz unabhängig von der Entwicklung des Rentenniveaus. Anders formuliert: Die Rente des Sohnes fiele auch dann um ein Fünftel niedriger aus als die Rente des Vaters, wenn das Rentenniveau in den letzten 30 Jahren gestiegen wäre.

Fazit

Mit der Einsetzung der Rentenkommission „Verlässlicher Generationenvertrag“8 erhofft sich die Bundesregierung vor allem Vorschläge für ein „langfristiges Gleichgewicht der Stellschrauben der Rentenversicherung“. Es ist zu hoffen, dass im Rahmen dieses Auftrags nicht einseitig auf das Verhältnis von Beitragssatz und imaginärer „Haltelinien“ (ohne empirische Aussagekraft) fokussiert wird. Es muss auch die Frage geklärt werden, welche Risiken in welchem Umfang innerhalb des staatlichen Rentensystems versichert sein sollen. Für die künftige Entwicklung der tatsächlichen Rentenzahlbeträge ist diese Frage entscheidend. Eines ist klar: Je weniger soziale Risikolagen wie Ausbildung und Arbeitslosigkeit bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, desto weniger Einkommenssicherheit im Alter bietet das Rentensystem. Die rentenrechtliche Entwertung der beitragsfreien Zeiten in den letzten 30 Jahren wurde vor allem mit dem Argument der Stärkung der Beitragsäquivalenz begründet. Diese Argumentation übersieht aber den Versicherungscharakter der gesetzlichen Rentenversicherung als Zweig der Sozialversicherung, deren Ziel – abgesehen von der Vermeidung von Altersarmut – die Schaffung von Einkommenssicherheit im Alter für möglichst viele Menschen ist. Beide Ziele erfordern die Absicherung von Lebensrisiken und soziale Ausgleichselemente im Rentenrecht. Problematisch ist daher die weitverbreitete Gleichstellung sozialer Ausgleichselemente im Rentenrecht mit sogenannten versicherungsfremden Leistungen: „Versicherungsfremd ist grundsätzlich all das, was außerhalb der Äquivalenz von Beitrag und Leistung steht. Versicherungsfremd ist z. B. die Berücksichtigung von Zeiten, für die keine Beiträge gezahlt worden sind.“9 Dieser verkürzten Sichtweise steht die Tatsache entgegen, dass die gesetzliche Rentenversicherung als Zweig der Sozialversicherung nicht nur eine Versicherung darstellt, sondern darüber hinaus wesentliche soziale Komponenten enthält. Nicht alle nicht beitragsgedeckten Leistungen lassen sich daher per se als versicherungsfremd bezeichnen und exakt beziffern. Zu Recht konstatiert die Bundesregierung: „Es gibt in Wissenschaft und Praxis keine eindeutige und konsensfähige Abgrenzung dieser Leistungen.“10 Dies zeigt: Eine Diskussion über Art und Umfang des sozialen Ausgleichs im Rentenrecht ist dringend notwendig.

  • 1 Die Anwartschaften aus den individuellen rentenrechtlichen Zeiten werden durch Entgeltpunkte ermittelt. Bei den Beitragszeiten wird das jährlich erzielte Entgelt in Entgeltpunkte umgerechnet, indem es durch das Durchschnittsentgelt im gleichen Jahr geteilt wird. Wer in einem Kalenderjahr genauso viel Entgelt erzielt hat wie der Durchschnitt aller Versicherten (2018 = 37 873 Euro vorläufig), erhält hierfür einen Entgeltpunkt. Wer weniger verdient hat, erhält entsprechend einen Entgeltpunktwert von unter 1,0, bei überdurchschnittlichem Verdienst beträgt der Entgeltpunktwert entsprechend mehr als 1,0.
  • 2 Vgl. P. Haan et al.: Entwicklung der Altersarmut bis 2036. Trends, Risikogruppen und Politikszenarien, Gütersloh 2017.
  • 3 Vgl. Deutsche Rentenversicherung Bund: Versichertenbericht 2017, Berlin 2017, S. 84 f.
  • 4 Tatsächlich erlaubt die Entwicklung des Rentenniveaus nur eine Aussage darüber, wie sich der Wert eines Entgeltpunktes im Verhältnis zu den Löhnen im Zeitverlauf entwickelt. Über die Entwicklung der tatsächlichen Rentenzahlungen liefert es keine Information, weil im Zähler immer 45 Entgeltpunkte stehen, egal wie viele Entgeltpunkte die Versicherten tatsächlich während ihres Versicherungsverlaufs erwerben. Vgl. T. Köhler-Rama: Das Rentensystem verstehen, Frankfurt a.M. 2018, S. 127 ff.
  • 5 F. Ruland: Grundprinzipien des Rentenversicherungsrechts, in: E. Eichenhofer, H. Rische, W. Schmähl (Hrsg.): Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI, Köln 2012, S. 269.
  • 6 Bei Personen, die Arbeitslosengeld I beziehen, berechnen sich die beitragspflichtigen Einnahmen auf 80 % des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts.
  • 7 Um die Rentenhöhe zu berechnen, muss die Zahl der Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Derzeit beträgt dieser rund 32 Euro.
  • 8 Vgl. Kommission Verlässlicher Generationenvertrag, https://www.verlaesslicher-generationenvertrag.de/auftrag/ (10.7.2018).
  • 9 Vgl. F. Ruland, a. a. O., S. 266.
  • 10 Vgl. Bundesregierung: Bundestagsdrucksache 19/940 vom 27.2.2018, S. 2.

Title:Pensions of Father and Son

Abstract:To illustrate the reductions in the benefits of the pension system over the past three decades, the actual insurance history of the author’s father is contrasted with an identical, fictitious insurance history of the author, who was born 28 years later. This illustrates that the devaluation of periods of training and unemployment under pension law leads to drastically lower pension entitlements for the son. The actual pension reductions created by the lack of coverage of social risk situations is not reflected in the much discussed pension level.

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DOI: 10.1007/s10273-018-2346-z

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